Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Mitgliedsbeiträge
Liebe Mitglieder, liebe Freunde, liebe Unterstützer des TuS Westerloy e.V.
Die vergangenen Corona-Maßnahmen waren für uns und Euch natürlich sehr unbefriedigend.
Durch die Schließung der Spothalle und Sperrung der Sportplätze wurden uns jegliche sportliche Aktivitäten untersagt. Wir hatten den Anordnungen und Empfehlungen der Landes- und Kommunalbehörden Folge zu leisten.
Zur Eindämmung der rasanten Entwicklung/Ausbreitung des Corona-Virus sind wir auch unserer gesellschaftlichen Verantwortung nachgekommen.
Natürlich wissen wir, dass in diesen schweren Zeiten jeder Euro viel wert ist! Euer Mitgliedsbeitrag* bei uns im Verein ist kein Entgelt für eine bestimmt Gegenleistung im Sinne eines Dienstleistungsverhältnisses, sondern ein Solidarbeitrag für die Mitgliedschaft in einem gemeinnützigen Turn- und Sportverein.
Schon aus gemeinnützigkeitsrechtlichen Gründen dürfen wir diesen weder erstatten noch aussetzen. Allen voran decken wir hiermit auch unsere fixen Kosten, wie z.B. die Pflege der Sportstätte, Energiekosten oder Beiträge an die Sportverbände.
In dieser schwierigen Zeit gestaltet sich die Gewinnung von notwendigen neuen Mitgliedern mehr als schwierig. So sehr wir uns nach wie vor über jedes neue Mitglied im TuS auch freuen, so hoffen wir auch weiterhin auf Eure Solidarität. Wir werde Euch Eure Treue und Solidarität sicher zurückgeben.
Der TuS Westerloy e.V. lebt vom Ehrenamt und dem starken ehrenamtlichen Einsatz seiner Übungsleiter*innen und Trainer*innen. So ist es und so soll es auch bleiben.
Wir freuen uns über Euer Verständnis und wünschen uns genau wie Ihr, dass sich alles wieder normalisiert und man bald wieder den gewohnten Betrieb aufnehmen kann.
Bei Rückfragen sprecht uns bitte gerne persönlich an. Wir stehen Euch für Auskünfte gerne zur Verfügung.
Mit sportlichen Grüßen und bleibt gesund.
Euer Vorstand des TuS Westerloy e.V.
(*) Durch die Mitgliedschaft schließen sich die einzelnen Mitglieder zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks in der organisierten Gemeinschaft des Vereins zusammen. Mit deren Begründung erkennen die Mitglieder den satzungsmäßigen Vereinszweck an und verpflichten sich, diesen gerade durch den Verein zu fördern. Die Mitgliedschaft begründet damit eine Treue und Förderpflicht, welche über die sich aus den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß §242 BGB ergebenden Pflichten hinausgeht. Die Verpflichtung der Mitglieder, den Vereinszweck durch Leistung von Beiträgen zu fördern, bedarf einer satzungsmäßigen Grundlage und kann daher regelmäßig nicht aus einer ungeschriebenen Treuepflicht hergeleitet werden. Die Rückzahlung von Beiträgen widerspricht dem Gesetz und der Satzung eines gemeinnützigen Vereins und gefährdet die Gemeinnützigkeit.